Bei der Errichtung seiner letztwilligen Anordnung sollte man nichts dem Zufall überlassen und umfassende Beratung durch den Notar einholen.
Neben der Errichtung eines Testamentes haben Ehegatten auch die Möglichkeit sich gegenseitig in einem Erbvertrag – und damit einseitig unwiderruflich – zu Erben einzusetzen.
Der Notar berät Sie über Ihre individuellen Möglichkeiten und stellt sicher, dass Ihre letztwillige Anordnung sämtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen entspricht und der gewünschte Inhalt auch rechtlich durchsetzbar ist.
Durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister des österreichischen Notariates ist die Auffindung Ihres Testamentes im Todesfall gewährleistet.
Mit der umfassenden Regelung der Vermögensverhältnisse im Ablebensfall sind auch Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge verbunden. Der Notar klärt Sie über die Folgen und Rechtswirkungen derartiger Verträge auf!
Entweder als Gerichtskommissär im Auftrag des Gerichtes oder als Erbenmachthaber im Auftrag der Erben führen wir für Sie das Verlassenschaftsverfahren durch. Dabei werden Sie umfassend über die Möglichkeiten der Annahme der Erbschaft und deren Rechtsfolgen informiert und beraten.
Nicht immer verlaufen Verlassenschaften konfliktfrei. Wenn Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche benötigen, vertritt Sie der Notar Ihres Vertrauens gegenüber den Miterben.
Ungeachtet der bestehenden abhandlungsgerichtlichen Verteilungsordnung können die Erben auch den Notar ihrer Wahl mit der Abwicklung der Verlassenschaft beauftragen.
Wir beraten Sie umfassend, welche Folgen die Annahme der Erbschaft hat und was bei Überschuldung des Nachlasses zu tun ist.