Familienrecht und Vorsorge

Eheverträge

Grundsätzlich sieht die österreichische Rechtsordnung die Gütertrennung zwischen Ehegatten vor. Das heißt, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt. Besonderheiten bestehen jedoch bei Vermögen, das während der Ehe angeschafft bzw. angespart wurde, insbesondere der Ehewohnung.

Durch einen Ehevertrag haben Ehegatten die Möglichkeit, ihrer Ehe eine andere als die rein gesetzliche Grundlage zu geben und in beschränktem Rahmen Vereinbarungen für den Fall der Scheidung zu treffen.
Der Abschluss eines Ehevertrages schafft klare Vermögensverhältnisse und ist sowohl anlässlich der Heirat, als auch jederzeit während aufrechter Ehe möglich.

Partnerschaftsverträge bei Lebensgemeinschaften

Im Gegensatz zur Ehe sind Lebensgemeinschaften derzeit gesetzlich nicht umfassend geregelt. Einzelne Gesetze enthalten Spezialregelungen z. Bsp. im Mietrecht oder im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Es besteht aber grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch – auch nicht wenn gemeinsame Kinder betreut werden – und kein gesetzliches Erbrecht. Darüber hinaus gibt es keine gesetzlichen Regelungen für die Auflösung von Lebensgemeinschaften.
Mit einem Partnerschaftsvertrag können Sie die für Ihre Lebenssituation passenden Regelungen treffen.

Scheidungsvereinbarungen

Bei einer Scheidung gibt es viel zu regeln. Neben Unterhalt und Sorgerecht, vor allem die Vermögensaufteilung. Als unabhängiger und unparteiischer Berater findet der Notar eine für beide Partner ausgewogene Regelung, und kann Ihnen so helfen, langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren zu verkürzen. Die vom Notar aufgesetzte Scheidungsvereinbarung wird dem Gericht vorgelegt und anschließend vom Notar im Grundbuch durchgeführt.

Adoptionsverträge

Durch eine Adoption werden zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind Rechtsverhältnisse geschaffen, die denjenigen leiblicher Kinder und Eltern entsprechen. Für die Durchführung einer Adoption sind jedoch verschiedene Voraussetzungen, der Abschluss eines Adoptionsvertrages und die gerichtliche Bewilligung notwendig. Der Notar klärt Sie über die im jeweiligen Einzelfall notwendigen Schritte auf, errichtet die notwendigen Urkunden und betreut Sie während des gesamten Adoptionsverfahrens.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann man festhalten, welche medizinischen Maßnahmen (Bluttransfusionen, lebensverlängernde Maßnahmen) im Falle schwerer Unfälle oder Krankheiten abgelehnt werden, wenn man selbst nicht mehr zu einer Meinungsäußerung in der Lage ist. Nach einer ärztlichen Beratung erhalten Sie beim Notar Auskunft über die rechtlichen Möglichkeiten und über Ihren Wunsch registrieren wir Ihre Patientenverfügung im Vorsorgevollmachtsregister der Österreichischen Notariatskammer.

  • Formular Patientenverfügung
  • Folder Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind Ihre Angelegenheiten wahrzunehmen, vorsorgen. Mit dieser Vollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, die darin angeführten Angelegenheiten (wie z.B. die Auswahl eines Seniorenheims, den Kontakt mit Ärzten, Behörden, Banken, Sozialversicherungsträgern oder die Abwicklung von Rechtsgeschäften), für Sie wahrzunehmen.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine zukünftige Sachwalterbestellung durch das Gericht weitgehend vermieden werden. Wir helfen Ihnen beim Verfassen einer solchen Vorsorgevollmacht und registrieren diese im Österreichischen Vorsorgevollmachtsregister der Österreichischen Notariatskammer.

  • Folder Unternehmensvorsorge
  • Formular Vorsorgevollmacht
  • Folder Vorsorgevollmacht

Registrierung des Vertretungsrechtes naher Angehöriger

Seit 1. Juli 2007 ist es bestimmten nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebensgefährten, wenn sie seit mindestens 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben) möglich, Geschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs, die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen und Pflegeleistungen, sowie die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, die keine schweren Beeinträchtigungen nach sich ziehen, für Ihre Angehörigen zu besorgen, ohne dass es einer gerichtlichen Sachwalterbestellung bedarf. Der Notar prüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen und stellt unmittelbar danach die Bestätigung über die Vertretungsbefugnis aus.

  • Merkblatt zur Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger