Mediation und Schlichtungsverfahren

Mediation

„Wenn sich zwei streiten freut sich der Dritte.“ – Dieses alte Sprichwort hat heute noch genau so viel an Wahrheitsgehalt wie etwa vor 100 Jahren. Streitigkeiten zwischen zwei Kontrahenten werden in oft sehr kostspieligen und lang andauernden Gerichtsverfahren entschieden. Dies noch mit dem „Vorteil“, dass nach Urteilsverkündung die beiden Kontrahenten meist noch stärker verfeindet sind als vor dem Gerichtsverfahren. Es wird einem der beiden Recht gegeben und der Unterlegene hat sich dem Urteil zu beugen.

Der Ausweg aus diesem Dilemma ist dabei so einfach.
Mit Hilfe eines Mediators ist es leicht möglich, die Beziehung zwischen den Beteiligten aufrecht zu erhalten, wenn nicht sogar zu verbessern. Es wird eine gemeinsame Lösung mit Hilfe der Kreativität der Beteiligten erarbeitet. Dass mit Hilfe der Mediation sich ein wesentlich kostengünstigerer und rascherer Ausweg aus dem Problem bietet, liegt auf der Hand.

Schlichtungsverfahren

Besser, sich vor einem Prozess zu einigen – als sich vor Gericht lange zu streiten. Der Trend geht zur außergerichtlichen Einigung.
Im Nachbarschaftsrecht hat der österreichische Gesetzgeber erstmals vorgesehen, dass in bestimmten Fällen ein Schlichtungsversuch unternommen werden muss, bevor ein Gericht mit dem Fall beschäftigt werden kann.

Als erste Adresse für alle Schlichtungsfälle hat die Öster-reichische Notariatskammer die Schlichtungsstelle des Österreichischen Notariats eingerichtet. Nach Erhalt eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens prüft Sie die Schlichtungsfähigkeit der Angelegenheit, lädt den anderen Beteiligten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren ein, fordert allenfalls einen Kostenvorschuss ein und weist, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, das Verfahren einem Notar als Schlichter zur weiteren Durchführung zu.

Das Verfahren endet durch Einigung der Parteien oder durch die Erklärung der Parteien bzw. des Schlichters, dass sie das Verfahren nicht mehr fortsetzen. Im Fall der Einigung ist der Notar berechtigt, die Einigung zu beurkunden und damit rechtlich abzusichern. Die Kosten für diese Urkunden-errichtung fallen gesondert an.